Mitbestimmung der Eltern in Kita und Schule

 

Eltern haben mehr Rechte in Kindertageseinrichtungen als in Schulen. Deshalb werden auf dieser Seite die Mitbestimmungsmöglichkeiten für beide Institutionen getrennt beschrieben.

Partizipation von Eltern in Kindertageseinrichtungen

Laut Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieser verfassungsrechtlich garantierte Erziehungsvorrang der Eltern wird in § 1 Abs. 2 des SGB VIII wiederholt. Damit wird verdeutlicht, dass Kindertageseinrichtungen nur ein nachrangiges, abgeleitetes bzw. übertragenes Erziehungsrecht haben. Sie haben im Gegensatz zur Schule keinen eigenständigen Bildungsauftrag. Das Bildungs- und Erziehungsrecht muss Erzieher/innen somit erst von den Eltern "per Vertrag" übertragen werden.

Aus dieser Rechtslage - und aus der Tatsache, dass Eltern bei Kindertageseinrichtungen im Gegensatz zur Schule einen Teil der Kosten tragen müssen - resultiert eine andere Machtposition der Eltern. Dementsprechend heißt es im Kinder- und Jugendhilfegesetz: "Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen und wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen" (§ 22a Abs. 2 SGB VIII).

Aus diesen Aussagen lassen sich drei Formen der Partizipation folgern:

  1. Mitbestimmung bei der Betreuung, Bildung und Erziehung des eigenen Kindes: Mütter und Väter haben nicht nur das Recht zu erfahren, wie ihr Kind in der Kindertageseinrichtung erzogen, gebildet und betreut wird, sondern auch das Recht, die für ihr Kind geltenden individuellen Ziele und Maßnahmen mitzubestimmen. So können sie gegenüber den Erzieher/innen ihre Wünsche und Erwartungen äußern - z.B. dass ihr Kind vor allem im musischen Bereich gefördert werden soll. Werden Entwicklungsverzögerungen, Verhaltensauffälligkeiten, (drohende) Behinderungen usw. festgestellt, sollten sie mitbestimmen, wie damit in der Einrichtung umgegangen wird, ob besondere heilpädagogische oder therapeutische Maßnahmen notwendig sind und - falls ja - wo und wie diese durchgeführt werden. Die Wünsche und Vorstellungen der Eltern können jedoch nur in dem Maße berücksichtigt werden, in dem sie dem Wohl des betroffenen Kindes entsprechen und sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Ferner sollten sie mit der Konzeption des jeweiligen Kindergartens im Einklang stehen, von den Erzieher/innen pädagogisch vertreten werden können und unter den gegebenen Rahmenbedingungen umzusetzen sein.
  2. Mitbestimmung bei der Betreuung, Bildung und Erziehung aller Kinder: Interessierte Mütter und Väter sollten die Möglichkeit haben, ihre Vorstellungen bei der Entwicklung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung einzubringen - zumindest über den Elternbeirat. Dabei müssen sie selbstverständlich die im jeweiligen Bundesland geltenden rechtlichen Bestimmungen und Bildungspläne berücksichtigen. Da die Eltern - auch untereinander - und die Erzieher/innen manchmal unterschiedliche Vorstellungen haben, sind gelegentlich langwierige "Verhandlungen" notwendig, bis Kompromisse hinsichtlich einzelner Ziele erreicht werden. Die Fachkräfte sind aber weiterhin für die pädagogische Qualität und Umsetzbarkeit der jeweiligen Konzeption verantwortlich; der Träger der Kindertageseinrichtung hat die letzte Entscheidung.
    Ferner sollten interessierte Eltern die Möglichkeit haben, bei dem Erstellen von Rahmen- und Wochenplänen, bei der Planung von Projekten und bei der Organisation von Veranstaltungen mitzubestimmen - insbesondere wenn sie hier auch mitarbeiten wollen oder sollen. Ferner können sie bestimmte pädagogische Maßnahmen und Bildungsangebote vorschlagen (z.B. mehr Bewegungserziehung, Erlernen einer Fremdsprache).
  3. Mitwirkung in der verfassten Elternschaft: Im Elternbeirat nehmen von der Gesamtelternschaft gewählte Eltern die in den Gesetzen und Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes genannten Mitbestimmungsrechte wahr. Elternvertreter/innen können an der Festlegung der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, an der Klärung finanzieller Fragen (Haushalt, Elternbeiträge usw.) und an Maßnahmen zur Veränderung der räumlichen Gestaltung und der sachlichen Ausstattung beteiligt werden. Sie geben den Erzieher/innen Feedback hinsichtlich der Bedürfnisse und Zufriedenheit der Eltern und stellen sich schützend vor sie, falls einzelne Eltern unerfüllbare Wünsche oder unberechtigte Kritik äußern. So werden sie für die Erzieher/innen zu Bündnispartnern und Wegbegleitern. Schließlich können Elternbeiräte einen Förderverein gründen und damit der Kindertageseinrichtung eine neue Finanzierungsquelle erschließen.

Prinzipiell sollten Wünsche und Vorschläge der Eltern positiv gesehen werden: Sie sind als ein Zeichen des Bemühens zu verstehen, dem Kind bzw. den Kindern die bestmögliche Erziehungsumwelt zu sichern. Dieses Bestreben der Mütter und Väter entspricht spiegelbildlich dem Auftrag der Kindertageseinrichtung, das Kindeswohl sicherzustellen.

Partizipation von Eltern in der Schule

Die Mitbestimmungsrechte der Eltern an Schulen sind in den entsprechenden Ländergesetzen und -verordnungen geregelt. In der Regel wird ausführlich beschrieben, wie Elternvertreter/innen auf den Ebenen der Klasse, der Schule, des Bezirks und des Bundeslandes gewählt werden und welche Aufgaben sie haben. So sollen sie beispielsweise das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler/innen verantwortlich sind, vertiefen, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern beraten und deren Interessen wahren.

Zumeist wird auch festgelegt, dass die Schulleitung Elternvertreter/innen über bestimmte Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten hat und dass sie auf Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen einer angemessenen Frist reagieren muss. In vielen Bundesländern werden Elternräte auch z.B. an der Entwicklung eines eigenen Schulprofils, dem Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung), der Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung sowie an wesentlichen Fragen der Schulorganisation, der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung beteiligt. Häufig haben sie das Recht, auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen zu vermitteln.

Die Namen der Elternvertreter/innen sollten auf den Homepages der Kindertageseinrichtungen bzw. Schulen veröffentlicht werden, damit sie allen Eltern bekannt sind, sodass sich diese mit ihren Anliegen an sie wenden können.